Corona-Selbst- und Schnell-Tests
Wir haben den Arbeitgeber darüber in Kenntnis gesetzt, dass Anordnungen an Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur
Anwendung von Corona-Selbst- oder Schnell-Tests nach§ 40 Mitarbeitervertretungsgesetz {MVG-EKD) als
Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen und gesundheitlichen Gefahren" zu werten und somit
mitbestimmungspflichtig sind.
Um das Verfahren zu vereinfachen, stimmen wir als Mitarbeitervertretung entsprechenden Anordnungen zu, wenn
der jeweilige Test während der Arbeitszeit durchgeführt wird, sowie Equipment und Räumlichkeiten zur Test- .
Durchführung vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden.
Solange Corona-Selbst- oder Schnell-Tests auf freiwilliger Basis durchgeführt werden, kann die für das
Testverfahren benötigte Zeit nicht als Arbeitszeit gewertet werden. Wir gehen davon aus, dass Mitarbeiterinnen
und Mitarbeitern, die einen freiwilligen Test für sich ausschließen, hierdurch keinerlei Nachteile entstehen.
der Brief ist hier einsehbar.